Vereinssatzung des
Dombergverein Suhl/ Thür.Wald e.V.

§ 1 Allgemeines

1.1 Der Verein führt den Namen „Dombergverein Suhl/Thür. Wald e. V.“.

1.2 Er hat seinen Sitz in Suhl.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten die Stadt Suhl.

1.5 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.

1.6 Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschafts- und Heimatpflege sowie des Wandersports.

1.7 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Mitwirkung bei der Pflege der Wanderwege und Ruheplätze am Suhler Hausberg, dem Domberg. Durchführung von traditionellen Heimatfesten, wie das Dombergfest. Veranstaltungen mit Kindern im Vorschul- und Schulalter zur Vermittlung der Heimatkunde.
Mitwirkung und Unterstützung der regionalen Wanderbewegung, Treffen mit Vereinen, Wandergruppen und den Betrieb einer Wanderhütte.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vermögen des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Suhl zu.

§ 6 Mitgliedschaft

6.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen sowie von juristischen Personen erworben werden.

6.2 Die Aufnahme in den Verein ist durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung zu beantragen. Bei Aufnahme von Jugendlichen unterzeichnet der gesetzliche Vertreter mit. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die natürlichen Mitglieder oder die bevollmächtigten Vertreter juristischer Personen, haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können wählen und gewählt werden, sofern sie das 18.Lebensjahr vollendet haben.

7.2 Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und in einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht worden ist.

7.3 Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern sowie die Beschlüsse der Organe und die Satzung des Vereins einzuhalten.

7.4 Insbesondere haben die Mitglieder zu beachten, dass sie den Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachkommen.

7.5 Über Beitragsbefreiung bzw. -minderung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wird auf Antrag des Mitgliedes vom Vorstand entschieden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft endet:

8.1.1 Bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

8.1.2 Bei juristischen Personen durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

8.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

8.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldigt macht, oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Ausschlussgrund ist ferner ein Beitragsrückstand von 6 Monaten, der trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird.

8.4 Zu einem Ausschlussantrag ist das Mitglied in angemessener Weise zu hören. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Die Mitgliederrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

§ 9 Organe

9.1 Die Organe des Vereins sind:

9.1.1 – Die Mitgliederversammlung

9.1.2 – der Vorstand

9.1.3 – die Revisionskommission

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind, durch sie beschlossen.

10.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

10.3 Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

10.4 Jedes ordentliche Mitglied, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.

10.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung,
schriftlich erfolgen und eine Woche vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben werden.

10.6 er Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder
gefordert wird.

10.7 Die Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr einzuberufen. Zur Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Geschäftsbericht und Kassabericht zu geben.

10.8 Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, dass von diesem und vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus:

11.1.1 dem Vorsitzenden

11.1.2 dem Stellvertreter

11.1.3 dem Schatzmeister und

11.1.4 Zusätzlich kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis bestellen und  abbestellen und bei deren Bestellung über deren Zahl und Aufgabenbereiche entscheiden.

11.2 Dem Vorstand obliegt insbesondere:

11.2.1 Die Leitung der Mitgliederversammlung

11.2.2 Der Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

11.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne des § 26 BGB) durch zwei Mitglieder des Vorstandes:
dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten.

11.4 Der Schatzmeister leitet die die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat er für den Einzug der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den Bedürfnissen des Vereins und den behördliche Auflagen entsprechende Bücher zu führen.

11.5 Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in  Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

11.7 Über jede Vorstandssitzung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das diesem und dem Sitzungsleiter abzuzeichnen ist.

11.8 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Revisionskommission

12.1 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Revisionsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Revisionsmitglied kommissarisch bestellen.

12.2 Die Aufgabe der Revisionskommission besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie der Überprüfung der Vollzähligkeit und
Ordnungsmäßigkeit aller Kassenbelege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben, bevor letztere den Schatzmeister entlastet.

§ 13 Vereinsstätte

13.1 Die Vereinshütte ist die Berghütte „Dombergverein Suhl/Thür. Walde.V.“.

13.2 Die Nutzung der Vereinsstätte ist nicht übertragbar.

13.3 Vereinsmitglieder können die Vereinsstätte nur mit Zustimmung des Vorstandes nutzen, wobei mindestens ein Mitglied des Hüttenkollektivs anwesend sein muss.

§ 14 Haftung

14.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen sie entstanden sind, haftet das Vereinsvermögen.

§ 15 Ehrenausschuss

15.1 Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und dem Verein entscheidet statt des Gerichtes ein Ehrenausschuss.

15.2 Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter und
zwei Mitgliedern des Vereins, die nicht der Vorstandschaft oder der Revisionskommission angehören dürfen.

15.3 Die Beschlüsse werden nach Anhörung der Parteien mit Stimmenmehrheit gefasst und sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser muss die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert 3⁄4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

16.2 Im Fall einer Beschlussunfähigkeit entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung, die jedoch nicht
vor Ablauf eines Monats einberufen werden darf, mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

16.3 Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Suhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitglieder mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder ernennen, wenn diese die Ehrenmitgliedschaft annehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am15.02.2020 von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen.
Die Änderung des Paragraphen 11.1 wurde am 17.2.2024 von der Hauptversammlung mit 42 zu 42 Stimmen beschlossen.